Achtung, Zoll!

Weihnachtsshopping im Ausland

publiziert am 04.12.2014 in Allgemeines | kein Kommentar

Einmal im Leben die Weihnachtseinkäufe auf der Fifth Avenue in New York erledigen – der Traum vieler Frauen, und sicher auch einiger Männer. Sollte es Ihr Geldbeutel zulassen, sollten Sie geblendet von all der glitzernden Weihnachtsdekoration nicht aus den Augen verlieren, dass möglicherweise auch der Zoll noch den einen oder anderen Euro von Ihnen haben möchte. Die Zollabgaben können angesichts der ohnehin schon gepfefferten Preise in Manhattan ein gehöriges Loch ins Portemonnaie reißen.

Reisefreimenge von bis zu 430 Euro pro Person

Damit Sie nach der Ankunft am Heimatflughafen nicht noch einmal zur Kasse gebeten werden, sollten Sie darauf achten, dass der Wert Ihrer Einkäufe die Reisefreimenge von 430 Euro pro Person nicht übersteigt. Weil Sie in der Beweispflicht sind, sollten Sie tunlichst alle Kaufbelege aufbewahren. Wer bereits relativ neuwertige Produkte mitnimmt, kann den Verdacht, diese im Ausland gekauft zu haben, mit mitgebrachten Kopien der Kaufbelege entkräften. Alternativ kann man diese aber auch nachreichen.

Die Reisefreimengen mehrerer Personen lassen sich nicht zusammenlegen. Ein Ehepaar kann die für 680 Euro gekaufte Handtasche also nicht mit der Argumentation, zusammen doch eine Freigrenze von 860 Euro zu haben, zollfrei einführen. Obacht ist auch bei Kindern geboten: Bis zum 15 Lebensjahr haben diese nur eine Freigrenze von 175 Euro.

Reisefreimenge vom Verkehrsmittel abhängig

Bei der Reisefreimenge spielt auch das Verkehrsmittel eine Rolle. Die genannten 430 Euro gelten nur für Flug- und Seereisen. Wer die Grenze mit dem Auto, Bus, Zug oder gar zu Fuß passiert, hat nur eine Freimenge von 300 Euro.

Überschreiten Sie die Ihnen zugebilligte Reisefreimenge nicht, dann dürfen Sie nach dem Rückflug am Flughafen den grünen Ausgang benutzen. Durch ihn gehen alle, die nichts zu verzollen haben. Wer die Freimenge hingegen überschreitet und deshalb noch Zollgebühren entrichten muss, der muss den rot gekennzeichneten Ausgang wählen. Am Ende des roten Kanals, wie dieser Ausgang auch genannt wird, warten Zollmitarbeiter, die mit Ihnen die Formalitäten erledigen.

Vereinfachte Abgabenerhebung

Wird die Freigrenze, aber nicht der Wert von 700 Euro überschritten, gilt die vereinfachte weil pauschalierte Abgabenerhebung in Höhe von 17,5 Prozent. Der Wert der Waren wird grundsätzlich anhand der Kaufbelege ermittelt. Werden die 700 Euro überschritten, wird es kompliziert und teuer. Dann nämlich greift die Abgabenberechnung nach dem Zolltarif, der in der Regel jeden Preisvorteil im Ausland zunichtemacht.

Natürlich werden gerade bei Flügen aus beliebten Einkaufsstädten wie New York und insbesondere in der Vorweihnachtszeit Stichproben unter all denen gemacht, die den grünen Ausgang wählen. Langjährige Zollmitarbeiter haben in der Regel ein gutes Auge dafür, ob jemand mehr einführen könnte, als er nach Nutzung des grünen Kanals eigentlich darf.

Innerhalb der EU gilt freier Warenverkehr

Wird man nach einer Kontrolle mit Waren erwischt, deren Kaufpreise die Reisefreimenge überschreiten, wird es teuer. Zu den nachzuzahlenden Zollgebühren kommt dann natürlich noch eine saftige Strafe.

Deutlich einfacher hat es, wer zum Weihnachtshopping beispielsweise nach London oder Mailand reist. Innerhalb der Europäischen Union (EU) ist der Warenverkehr grundsätzlich frei. Es dürfen also so viele Geschenke mitgebracht werden wie man möchte, ganz gleich ob sie für einen selbst oder die lieben Mitmenschen bestimmt sind. Lediglich bei Benzin und bestimmten Genussmitteln wie Alkohol und Kaffee gibt es großzügige Mengengrenzen.

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